2.Klase - Blaugurt

Selbstverteidigung und Strafrecht

§32 StGB – Notwehr

In § 32 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) ist folgendes bestimmt:

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht
rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegen­wärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen ab­zuwenden.

Erläuterungen

Jedem Menschen ist es erlaubt, sich zu verteidigen, wenn er angegriffen wird, sofern dieser Angriff rechtswidrig ist. Das Notwehrrecht beruht auf dem Grundsatz, dass das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht.

Verteidigung kann defensive Abwehr (Schutzwehr) oder Gegenangriff (Trutzwehr) sein. Der Angriff kann sich gegen Leib oder Leben richten, er kann gegen die Ehre gerichtet sein, gegen den Besitz oder auch gegen andere Rechte, wie Recht am eigenen Bild, Recht auf die Intimsphäre oder Hausrecht (entreißt mir also jemand mit Gewalt meine Aktentasche oder einen anderen Gegenstand, so habe ich das Recht, diesen Angriff abzuwehren, erforderlichenfalls auch mit körperlicher Gewalt). Der Angriff muss von einem Menschen ausgehen, weil nur menschliches Verhalten rechtswidrig sein kann. Die Notwehr darf sich nur gegen den Angreifer selbst richten, nicht gegen eine andere Person (letzteren falls käme allenfalls Notstand in Betracht).

Die Verteidigung ist nur zulässig gegen einen gegenwärtigen Angriff. Gegenwärtig ist der Angriff, sobald die Rechtsgutverletzung unmittelbar bevorsteht und solange, bis die Gefahr entweder völlig abgewendet oder aber in den endgültigen Verlust umgeschlagen ist, so dass die Rechtsgutverletzung durch Gegenwehr nicht mehr abgewendet werden kann. Der Angriff dauert auch so lange, wie eine Wiederholung bzw. ein erneuter Versuch der Beeinträchtigung unmittelbar zu befürchten ist.

Andererseits macht sich grundsätzlich strafbar, wer sich über das Fehlen der Gegenwärtigkeit des Angriffs bewusst hinwegsetzt. Ist beispielsweise der Angreifer außer Gefecht gesetzt und damit dem Verteidiger klar, dass er die Gefahr endgültig beseitigt hat, darf er keine weiteren Tätigkeiten mehr gegen den (vormaligen) Angreifer durchführen. Auch ist gegen einen bereits abgeschlossenen Angriff keine Notwehr möglich, so wenn der Messerstecher A den B verletzt hat und dann flieht, hier ist der Rachegedanke vordergründig.
Dem flüchtenden Dieb darf in unmittelbaren Zusammenhang mit der Tat aber die Beute wieder abgejagt werden. Sollte dies nicht möglich sein, so dass ein größerer Zeitraum zwischen Tat und erneuter Entdeckung liegt, ergibt sich das Recht des Geschädigten zur späteren Wegnahme aus den Bestimmungen über das Selbst­hilferecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 229,230 BGB).

Der Angriff muss rechtswidrig sein. Rechtswidrig ist jeder Angriff, der gegen die herrschende Rechtsordnung verstößt und den der Betroffene infolgedessen nicht zu dulden braucht; ein Verschulden auf Seiten des Angreifers ist nicht erforderlich. Vollzieht ein zuständiger Beamter einen Haftbefehl, wodurch er praktisch dem Verhafteten die Freiheit nimmt, so darf es gegen diesen rechtmäßigen Akt keine Notwehr geben.

Als Notwehr können nur diejenigen Handlungen gerechtfertigt sein, die vom Verteidigungswillen getragen sind, d.h. von der zielgerichteten Absicht, den Angriff abzuwehren. Es ist also immer notwendig, dass der in einer Notwehrlage Handeln­de sich verteidigen will, mindestens dies in erster Linie.
Erlaubt sind in Notwehr alle Handlungen, die zur Abwendung des Angriffs erfor­derlich sind. Erforderlich und damit gerechtfertigt ist die Verteidigungshandlung, die die sofortige Beendigung des Angriffs erwarten lässt und die endgültige Beseiti­gung der Gefahr am besten gewährleistet.

Unter mehreren gleich wirksamen Verteidigungsmöglichkeiten hat der Angegriffene die zu wählen, die beim Angreifer den geringsten Schaden anrichtet. Vorausge­setzt ist natürlich, ihm bleiben überhaupt die Zeit und Möglichkeit zur Einschätzung der Gefährlichkeit und zu dieser Auswahl.
Auf das Risiko einer unzureichenden Abwehrhandlung und des Eintritts eines mehr als nur belanglosen Schadens an seinen Rechtsgütern braucht der Angegriffene sich nicht einzulassen.

Verhältnismäßigkeit

Folgende Regel ist sicherlich richtig: Je gefährlicher der Angriff, desto härtere Abwehrmittel sind erlaubt; je harmloser der Angriff, desto mildere Abwehrmittel müssen gewählt werden.

Unnötige Gewaltanwendung oder Zufügen von Schmerz ist stets zu vermeiden. Bedroht mich ein Angreifer mit dem Messer, so habe ich das Recht, ihm nicht nur einmalig das Messer aus der Hand zu schlagen, sondern ihn so weit kampfunfähig zu machen, dass zunächst keine weitere Bedrohung vorliegt.

Wer mich mit einem Messer, mit einer Pistole, mit einem anderen im Falle eines Angriffs gefährlichen Werkzeug oder Gegenstand angreift, wird es sich gefallen lassen müssen, dass ich ihn (z.B. durch Anwendung von Arnis) für einige Zeit kampfunfähig mache – selbst, wenn er dabei Verletzungen davon trägt.
Das Gesetz verlangt nicht, dass der Angegriffene von einer Fluchtmöglichkeit Gebrauch macht. Er darf sich verteidigen, aber immer nur in dem erforderlichen Umfang. Auch kann das Notwehrrecht durch das Verbot des Rechtsmissbrauchs im konkreten Einzelfall beschränkt oder gar versagt sein.

Einschränkung der Notwehr

Es gibt Situationen, die insofern die Anforderungen an das Notwehrrecht verschärfen oder sogar von dem Angegriffenen ein ihm mögliches Ausweichen verlangen. So kann es gegenüber Kindern, ersichtlich Geisteskranken, sich Irrenden oder sonst ohne Schuld Handelnden (z.B. Betrunkene) geboten sein, auf Abwehr zu verzichten (stattdessen z.B.: Ausweichen, Anrufen der Polizei) oder sich auf Schutzwehr zu beschränken, soweit und solange dies möglich und zumutbar ist. Man vergibt sich dadurch nichts. Desgleichen gilt diese Regel gegenüber nahen Verwandten oder Ehegatten. Hier kann es geboten sein, auf Abwehr oder zumindest auf lebensgefährdende Abwehrmittel zu verzichten (Urteil BGH).

Wer zwar nicht absichtlich, aber sonst nachweislich die Notwehrsituation hervor­gerufen hat (z.B. durch unnötige Provokation des anderen), muss dem mitverschul­deten Angriff tunlichst ausweichen oder, bei fehlender Ausweichmöglichkeit, sich bis zur Grenze des noch Zumutbaren auf Schutzwehr beschränken. Notwehr ist auch ausgeschlossen bei großem, unerträglichem Missverhältnis zwischen dem angegriffenen Rechtsgut einerseits und der durch die Verteidigung herbeigeführten Verletzungen oder Gefährdung andererseits.

So darf kein Menschenleben vernichtet werden, um ein minderwertiges Vermö­gensgut zu retten (Schulbeispiel: gelähmter Bauer schießt Kirschendieb aus dem Baum). Auch bei Verletzung der Ehre durch Worte wird in der Regel eine tätliche Abwehr nicht gerechtfertigt erscheinen. Auch gegenüber Bagatellangriffen, die sich eher als Ungehörigkeit darstellen (z.B. Körperberührungen durch Vordrängeln), ist vom Betroffenen deutliche Zurückhaltung gefordert.
Wer einen Angriff absichtlich provoziert, um den anderen unter dem Deckmantel des Notwehrrechts verletzen zu können, handelt rechtsmissbräuchlich und kann sich auf Notwehr nicht berufen; in Wirklichkeit ist nämlich er selbst der „Angreifer“.

Die Beherrschung der Selbstverteidigung gibt die Möglichkeit, auch verhältnis­mäßig gefährlich erscheinende Angriffe mit Mitteln abzuwehren, bei denen der Angreifer nicht oder jedenfalls nicht ernsthaft verletzt wird. Diese Möglichkeit ist zu nutzen, soweit und solange sie möglich und zumutbar ist. Man erspart sich so auch am besten den Vorwurf des Notwehrexzesses.

Nothilfe

Unter der in § 32 StGB auch geregelten Nothilfe versteht man die Abwendung eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs nicht von sich selbst, sondern von einem anderen.
Ich darf also auch den Angriff gegen einen Dritten mit den angemessenen Mitteln abwehren, ganz so, wie ich einen Angriff gegen mich selbst abwehren darf. Allerdings wird es ratsam sein, in diesem Falle noch sorgfältiger zu prüfen, ob es sich wirklich um einen ernsthaften Angriff handelt.

Außerdem ist die Nothilfe dann nicht geboten, wenn der Angriff auf Rechtsgüter zielt, über die der Dritte verfügen darf (z.B. Eigentum, Besitz, nicht dagegen: sein Leben), und der Dritte die Hilfe nicht will; sie darf ihm dann nicht aufgedrängt werden.

Putativnotwehr

Werden Verteidigungshandlungen in der irrigen Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen des Notwehrrechts durchgeführt, können die Grundsätze der so genannten Putativnotwehr helfen. Ob bei deren Anwendung Bestrafung wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts (begangen durch diese Verteidigungshandlungen) erfolgen muss, oder ob Straffreiheit greift, hängt maßgeblich davon ab, ob die Fehlvorstellung auf einem eigenen Sorgfaltsmangel beruhte, in der konkreten Situation also hätte vermieden werden können, oder nicht.

Hauptbeispiel für Putativnotwehrsituation: Das Verhalten des anderen wird als ernstlicher Angriff aufgefasst, während es sich in Wirklichkeit bloß um einen unüberlegten, gefährlich wirkenden Scherz des anderen handelte (z.B. Scheinangriff mit Messer).

Dieser Irrtum führt allerdings nicht zu einer Rechtfertigung aus §§ 32,33 StGB, sondern die Rechtfertigung ergibt sich aus den §§ 16,17 StGB (Irrtum über Tatbestände, Verbotsirrtum).

§ 33 StGB – Überschreitung der Notwehr

In § 33 des Strafgesetzbuches ist folgendes festgelegt:

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht
oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

Es ist in diesem Falle zwar das Übermaß der Verteidigung nicht gerechtfertigt, wird aber dem Angegriffenen im Sinne einer Entschuldigung nachgesehen, sofern es durch einen der genannten Affekte hervorgerufen wurde.

Dieser Entschuldigungsgrund greift nicht, wenn beispielsweise allein Wut, Zorn oder Kampfeseifer zu dem Übermaß der Verteidigung geführt hat. Beispiel: Eine angegriffene Person versetzt dem bereits abgewehrten und kampfunfähig am Boden liegenden Angreifer noch Fußtritte.

§ 33 StGB greift nur beim Vorliegen einer wirklichen Notwehrlage ein, in der dann lediglich in Folge – jedenfalls eines der gesetzlich genannten Affekte – überreagiert wurde.

§127 StPO – „Jedermannparagraf“

Laut §127 der Strafprozessordnung hat jedermann das Recht zur vorläufigen Festnahme eines anderen:

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. […]

Unter dem Begriff „Tat“ ist eine Straftat zu verstehen, die zum Erlass eines Haftbefehls berechtigen würde.

Auszüge aus dem Waffengesetz

Stand: Waffengesetz vom 11. Oktober 2002,
Zuletzt geändert durch Art. 228 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/

Das Waffengesetz (WaffG) regelt den Umgang mit „Waffen“, sowie Erwerb, Lagerung, Handel und Instandsetzung von Waffen. Darüber hinaus definiert es verbotene Gegenstände (z.B. Würgeholz, Springmesser, Schlagring) und verbietet deren Besitz, Inverkehrbringen etc.

Mit der Änderung des Waffengesetzes zum 01. April 2008 traten einige wichtige Änderungen in Kraft, die unter anderem die Regelungen in Bezug auf Messer sowie Hieb- und Stoßwaffen in erheblicher Weise verschärften.

So dürfen nach WaffG § 42a Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge von über 12 cm nicht mehr ohne berechtigtes Interesse geführt werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig hiergegen verstößt, handelt ordnungs­widrig.
Zur Verdeutlichung der Rechtslage werden im Folgenden einige der für den Arnisador relevanten Gesetzespassagen erläutert.

Von der Führbeschränkung betroffene Gegenstände

Anscheinswaffen sind Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamt­erscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen, sowie Nachbil­dungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen. Hierunter wer­den auch die sog. Soft-Air-Waffen erfasst, nicht aber Übungsmesser, -macheten und -schwerter.

Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen. Beispiele sind (Teleskop-) Schlag­stöcke oder Mehrzweckeinsatz­stöcke (Tonfa).
Messer gelten als Hieb- und Stoßwaffe, wenn der Wille des Herstellers in der Bauart zum Ausdruck kommt. Beispiele sind Dolche, d.h. zweischneidige Messer oder Bajonette. Neben der Bauart kann die Waffeneigenschaft auch aus der Zweckbestimmung des Messers abge­leitet werden. Hierzu zählen Messer, bei denen der Hersteller die Möglichkeit des Einsatzes als Waffe hervorhebt. Ein Beispiel hierfür sind die Jim Wagner Messer der Reality-Based Blade (RBB) Serie.
In diesem Fall entscheidet das Bundeskriminalamt über die Einstufung eines bestimmten Messers als Waffe oder gar als verbotenen Gegenstand.

Bedeutung des Begriffs „Führen“ im Sinne des Waffen­rechts
Es führt die Person eine Waffe, die die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.
Diese Legaldefinition des Begriffs „Führen“ gilt nicht nur für alle Waffen, sondern auch für Ein­handmesser beliebiger Klingenlänge und feststehende Messer, die eine Klingenlänge von über 12 cm aufweisen. Ein Einhandmesser ist ein Messer, welches mit einer Hand geöffnet und arretiert werden kann. Messer, welche grundsätzlich nur mit zwei Händen geöffnet werden können, und Messer mit nicht feststellbarer Klinge, werden von diesem Tatbestand nicht erfasst.

Ausnahmen vom Führungsverbot für Hieb- und Stoß­waffen, sowie Messer
Das Führungsverbot gilt nicht, wenn
a) der Gegenstand für die Verwendung bei Foto-, Film-, Fernsehaufnahmen oder Theater­aufführungen bestimmt ist, oder
b) der Transport in einem verschlossenen Behältnis erfolgt, oder
c) ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Bedeutung des Begriffs „verschlossenes Behältnis“
Jedes Behältnis, welches mit einem Schloss gesichert ist, gilt als verschlossenes Behältnis. Es genügt nicht, wenn das Behältnis lediglich geschlossen ist. An die Stabilität des Behältnisses sowie an das Schloss werden lediglich geringe Anforderungen gestellt. Eine Sporttasche oder ein Rucksack, der durch ein Vorhängeschloss verschlossen wurde, genügt.
Unabhängig davon sind verschlossene Originalverpackungen (z.B. eingeschweißte Ver­packungen) auch als geschlossenes Behältnis im Gesetzessinne anerkannt.

Bedeutung des Begriffs „berechtigtes Interesse“
Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn das Führen der Hieb- und Stoßwaffen oder der Messer im Zusammenhang mit der Berufsausübung, der Brauchtums­pflege oder dem Sport erfolgt, oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Bedeutung des Begriffs „anerkannter Zweck“
Hier wird darauf abgestellt, ob der Zweck sozial adäquat ist. Es muss ein gesellschaftlich aner­kannter, legitimer Zweck sein. Der anerkannte Zweck ist in jedem Einzelfall zu bestimmen. Eine pauschale Antwort kann hierzu nicht gegeben werden. Es ist lediglich festzuhalten, dass das Führen des Messers in der Regel nicht zum Zwecke der Selbstverteidigung dienen darf.

Unabhängig von der Novelle des Waffenrechts bleiben die alten Regelungen bezüglich des Umgangs mit Waffen bestehen. Dies beinhaltet insbesondere:

Aufbewahrung von Waffen oder Munition
Nach § 36 (1) WaffG muss der Besitzer von Waffen oder Munition Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen, oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Waffen sind also verschlossen aufzubewahren.

Erwerb freier Waffen
Freie Waffen dürfen von Personen über 18 Jahren ohne Sachkundenachweis, polizeilichem Führungszeugnis oder Bedürfnis erworben werden. Messer, die nicht als Waffe eingestuft sind, unterliegen keiner besonderen Erwerbsbeschränkung durch das Waffengesetz.

Verbotene Gegenstände bzw. Waffen
Nach § 40 WaffG ist die Herstellung, Bearbeitung, Erwerb, Lagerung, Handel und Instand­setzung von unter anderem folgenden Gegenständen bzw. Waffen verboten:
(1) Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind; (z.B. Stockdegen)
(2) Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe;
(3) sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen (Wurfsterne);
(4) Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu be­stimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z. B. Nun­cha­kus);
(5) Spring- und Fallmesser.
Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
– höchstens 8,5 cm lang ist und
– nicht zweiseitig geschliffen ist;
(6) Faustmesser, d.h. Messer, deren Klinge quer zum Griff steht (Stoßdolche)
(7) Butterflymesser (Balisong)
Ein Verstoß gegen diesen Paragrafen wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Auch die versuchte Durchführung der genannten Punkte, die Anleitung oder Aufforderung zur Herstellung, ist strafbar.

Technische Fragen

Wie schon zum Grüngurt wird auf das Verständnis und die Wiedergabe der einzelnen Techniken, insbesondere auf das Wie und Warum ihrer Ausführung, Wert gelegt.

DEUTSCHER ARNIS VERBAND e.V.

Cunnersdorfer Str. 16
01458 Ottendorf-Okrilla

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Braunschweig unter der Nr. 130292

Herr Sven Barchfeld (1. Vorsitzender)
Herr Philipp Wolf (2. Vorsitzender)

GESCHÄFTSSTELLE

Herr Christian Helbig

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Mobil:       0176 64787895

Di   09:00 – 12:00 Uhr
Do  15:00 – 18:00 Uhr